Ein Beispiel dafür ist die Leuchtweitenregulierung (§50/8).
Bei allen deutschen Fahrzeugen ist die Leuchtweitenregulierung seit
dem 01.01.1990 Pflicht. In den USA oder Kanada werden Fahrzeuge jedoch
überhaupt nicht mit dieser Funktion versehen. In solchen Fällen
wird dann eine Ausnahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt oder vom
Regierungspräsidenten erteilt, um extrem hohe Umrüstkosten
zu vermeiden.
Weitere Ausnahmegenehmigungspunkte sind u.a.:
§ 49a - 51, 53, 53a und 54
Lichttechnische Einrichtung
§ 22A/1
Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer
§ 59/2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach Richtlinie 76/114/EWG muss
unbeschadet an zugänglicher Stelle am vorderen Teil des Fahrzeugs
gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen
oder eingeprägt sein.
§ 60/1
Kennzeichengröße und Beschriftung
§ 41/18
EG-Bremsanlage
§ 38a
Diebstahlsicherung
§ 39A/2
Bestätigungseinrichtungen
55A/1
Elektromagnetische Verträglichkeit
Da die Anzahl der Ausnahmegenehmigungs-Punkte von Fahrzeug zu Fahrzeug
verschieden sind, ist die amtliche Gebühr dafür unterschiedlich
hoch.
Die von uns angegebenen Preise für die TüV-Abnahme verstehen
sich inkl. der amtlichen Ausnahmegenehmigungs-Gebühren für
das jeweilige Model.
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